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Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB

I Bestellung und Auftragsannahme

1. Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn es handelt sich um ein Bargeschäft.

2. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Produkte von der Bestellung insbesondere im Hinblick auf Material bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten, soweit die gelieferte Ware durchschnittlich Art- und Stoffgleich ist. Handelsübliche Abweichungen hinsichtlich der Zusammensetzung und Qualität sind zu berücksichtigen und stellen nicht-rügbare artgleiche Abweichungen dar.

II Lieferzeit und Lieferungsbedingungen

1. Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt folgendes: Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich als - verbindlicher Liefertermin - (Fixhandelskauf) vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden.

2. Die Lieferung durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Lieferant wird dem Käufer unverzügliche Mitteilung machen falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Gegenüber dem Lieferanten besteht kein Beschaffungsrisiko, soweit es nicht gesondert ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und ggf. der Erbringung vereinbarten Sicherheiten.

4. Im übrigen ist der Käufer im Fall eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzugs zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist. Im übrigen ist eine zu setzende Frist nach den üblichen Handelsgewohnheiten zu berechnen.

5. Zur Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen ist der Lieferant berechtigt, soweit er dem Käufer den vorzeitigen Termin rechtzeitig ankündigt.

6. Die angegebenen Versandanschriften sind zu beachten. Die Ablieferung an einer anderen als der vom Käufer bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann einen Gefahrübergang auf den Käufer, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der Käufer trägt die Mehrkosten des Lieferanten, die sich aus der Ablieferung an einer anderen als der vereinbaren Empfangsstelle ergeben.

III Versand

1. Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser auf Rechnung und Gefahr des Käufers, ab übergabe der Ware an das Transportunternehmen (CIFLieferung). Mangels besonderer Vereinbarungen steht dem Lieferanten die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab Vertragsabschluß auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.

3. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.

IV Gewährleistung

1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden nach üblichen Handelsgebaren ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängel zählen auch erhebliche, leicht sichtbare und nachweisbare Abweichungen der Produktqualität der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind beim Lieferanten unverzüglich nach Lieferung schriftlich zu rügen.

2. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferanten unverzüglich nach dem Erkennen durch den Anwender gerügt werden.

3. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Warenlieferung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

4. Mängel der gelieferten Ware werden vom Lieferanten innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren ab Lieferung und nach entsprechender Mitteilung durch den Käufer, durch Herabsetzung der Vergütung (Minderung) durch den Lieferanten behoben. Ist eine Minderungsbegehr nach dem Rechtsgeschäft untunlich, ist den Parteien unbenommen, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Hinsichtlich der Gewährleistungsfrist wird auf das BGB verwiesen.

V Haftung für Pflichtverletzung des Lieferanten

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen, gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten Folgendes:

1. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels kann der Käufer erst dann geltend machen, wenn die entsprechende rechtsgeschäftlich vereinbarte Erklärungsfrist eingehalten wurde. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

2. Der Lieferant haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer grob-fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Lieferant bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Lieferant allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

3. Der Lieferant haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalpflicht betrifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Besteller Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Der Lieferant haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

4. Eine weitergehende Haftung des Lieferanten ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, -> 280 III i. V. m. -> 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (-> 280 II i. V. m. -> 286 BGB) sind auf das negative Interesse begrenzt. Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (-> 282 BGB) ist auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises begrenzt.

6. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzugs des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt

VI Regelungen von Beschaffungsrisiko und Garantien

1. Der Lieferant regelt Beschaffungsrisiko und Garantie ausdrücklich individualrechtlich mit dem Käufer. Ansonsten gilt dieses Risko zu Lasten des Lieferanten als nicht vereinbart, trotz möglicher entgegenstehende AGB.

VII Preise

1. Die Preisberechnung erfolgt durch den Lieferanten in Euro, nachrangig in USD.

VIII Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind brutto Bank zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

3. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden vom Lieferanten unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Der Lieferant übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.

4. Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.

5. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

6. Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.

7. Werden zur Absicherung der Zahlungsforderung Sicherheiten durch den Käufer gestellt sind dieses auf erstes Anfordern bei Zahlungsausfall auszustellen. Soweit die Sicherheiten an weitere Bedingungen zu knüpfen sind, sind diese individualvertraglich zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform.

IX Eigentumsvorbehalt

1. Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf die Ware aber im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

2. Im Fall des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung der durch den Lieferanten gelieferten Ware entstehenden Forderungen an die Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

3. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

4. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

5. übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

6. Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.

X Rücktrittsrecht des Lieferanten

Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

1. Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchs beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt.

2. Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

XI Sonstiges

1. Eine Schadensersatzhaftung aus Verletzung von Pflichten gilt nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurde. Die Haftung ist auf den Wert der Ware beschränkt.

2. Macht eine der Vertragsparteien Schadensersatz neben der Leistung geltend so ist hierauf eine hiermit vereinbarte Vertragsstrafe gemäß ->-> 341 Abs.3, 340 Abs.1, 441 Abs.1 BGB anzurechnen.

XII Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Der Sitz des Lieferanten ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Lieferanten zu erbringen soweit individualvertraglich nichts anderes Vereinbart wurde. 2. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XIII übergreifende Bestimmungen

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie dem Lieferanten rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.

2. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Bei widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen die gesetzlichen Vorschriften vor (salvatorische Klausel)

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